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Annahme als Kind

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Adoption. 1. Begründung: Durch Ausspruch des Vormundschaftsgerichts (§ 1752 BGB).

    2. Voraussetzungen: Zulässig ist die A.a.K.
    (1) eines Minderjährigen, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten steht, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 BGB),
    (2) eines Volljährigen, wenn darüber hinaus die A.a.K. sittlich gerechtfertigt ist (§ 1767 BGB) und wenn der Annehmende das 25. Lebensjahr vollendet hat (§ 1743 BGB).

    3. Wirkungen: a) Durch A.a.K. erlangt der Angenommene die rechtliche Stellung eines (bei Ehegatten gemeinschaftlichen) Kindes (§ 1754 BGB). Er erhält den Familiennamen des Annehmenden (§ 1757 BGB).

    b) Das Verwandtschaftsverhältnis des Minderjährigen und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten erlischt mit der A.a.K. Vor der Annahme entstandene Ansprüche bleiben mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen erhalten (§ 1755 BGB).

    4. Aufhebung: Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§§ 1759 ff., 1771 BGB); sie hat zur Folge, dass alle zwischen den Beteiligten begründeten rechtlichen Verhältnisse für die Zukunft erlöschen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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