Zitierfähige Version
- Revision von Annahme der Zuteilung vom 03.06.2013 - 14:37
- Revision von Annahme der Zuteilung vom 03.06.2013 - 14:37
- Revision von Annahme der Zuteilung vom 27.07.2012 - 11:38
- Revision von Annahme der Zuteilung vom 11.05.2011 - 09:23
- Revision von Annahme der Zuteilung vom 04.04.2011 - 12:58
- Revision von Annahme der Zuteilung vom 22.03.2011 - 15:16
Annahme der Zuteilung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Bausparkassen haben unterschiedliche Zuteilungsverfahren.
Ein Verfahren ist u.a. die Annahme der Zuteilung. Nachdem die Bausparkasse dem Sparer die Zuteilung schriftlich mitgeteilt hat, kann dieser die Zuteilung annehmen falls dies in seine Dispositionen passt. Verstreicht die gesetzte Frist, gilt die Zuteilung als nicht angenommen und der Vertrag wird zu bisherigen Konditionen fortgeführt. Dies ist bes. ratsam, wenn es sich um „Altverträge“ mit attraktiven Guthabenzinsen handelt. Seinen Zuteilungsanspruch kann der Bausparer später jederzeit geltend machen und wird dann bei folgenden Zuteilungsterminen vorrangig berücksichtigt.
Ein anderes Verfahren ist u.a. die automatische Zuteilung. Werden die Bausparverträge zwischenfinanziert, wird die Zuteilung sofort angestrebt. Eine separate Zuteilungsannahme ist dann nicht erforderlich.
Genauso verhält es sich, wenn eine Altersvorsorge-Bauspar-Vorfinanzierung besteht. Bei Zuteilung des Bausparvertrags wird das Vorausdarlehen ohne bes. Annahme der Zuteilung mit den aus dem Bausparvertrag bereit gestellten Mitteln verrechnet.
Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon