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Revision von Anschwärzung vom 19.02.2018 - 17:02
Anschwärzung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
verbotene kreditschädigende Äußerung über ein fremdes Erwerbsgeschäft zu Wettbewerbszwecken (§ 4 Nr. 8 UWG). Auch wenn die Tatsachenbehauptung wahr ist, kann die Verbreitung wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 8 UWG sein, wenn die Behauptung geschäftsehrverletzend ist und es an einem hinreichenden Anlass für die Verbreitung fehlt.
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