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Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
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1. Begriff: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind Instrumente aktiver Arbeitsmarktpolitik, die v.a. in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen auf beruflichen und regionalen Teilarbeitsmärkten beitragen sollen.
2. Regelungen: Die rechtliche Grundlage bildet das SGB III (§§ 260-271). Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind zeitlich befristet (in der Regel bis zu zwölf Monaten, Ausnahmen für bestimmte Gruppen) und schaffen nur vorübergehend Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Förderung geschieht v.a. durch die ergänzende Gewährung von pauschalierten Lohnkostenzuschüssen, jedoch auch durch Darlehen und Sachkostenzuschüsse an die Maßnahmenträger, die natürliche oder juristische Personen sein können (u.a. Kommunen, Wohlfahrtsverbände, Vereine, aber auch Wirtschaftsunternehmen). Die Höhe des Zuschusses bestimmt sich durch die Art der Tätigkeit der geförderten Teilnehmer (in der Regel monatlich 900 bis 1.300 Euro). Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind sog. Kann-Leistungen, d.h. die Agentur für Arbeit entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Höhe und Zeitraum der Leistungen.
3. Voraussetzungen: Die zur Vergabe notwendigen Voraussetzungen wurden im Laufe der Jahre häufig geändert. Es muss sich grundsätzlich um „zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten“ handeln, d.h. um sozial- und gesellschaftspolitisch bes. wirksame Maßnahmen, wie z.B. im Bereich sozialer Dienste oder im Umweltschutz, die sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden.
4. Entwicklung: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen erfreuten sich im Laufe der Jahre unterschiedlicher Beliebtheit; von einem systematischen antizyklischen Einsatz konnte nicht die Rede sein. Infolge der Finanzierung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung wurden Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in Phasen von Haushaltsdefiziten der Bundesagentur für Arbeit wiederholt zum Objekt von Sparmaßnahmen. Auch eine gewisse Abhängigkeit vom politischen (Wahl-)Zyklus war mehrfach zu konstatieren.
Vgl. auch Arbeitslosenversicherung.
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