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Arbeitszimmer
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häusliches Arbeitszimmer; 1. Grundsatz: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei der Einkommensteuer aufgrund einer Sonderregelung auch dann nicht abzugsfähig, wenn die normalen Voraussetzungen für das Vorliegen von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eigentlich erfüllt wären (§ 4 V Nr. 6b EStG; § 9 V EStG). Lediglich dann, wenn ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bleiben die Aufwendungen abziehbar. Die Regelung betrifft nicht nur die Kosten des Arbeitszimmers selbst, sondern auch die seiner Ausstattung.
2. Systematischer Zusammenhang: a) Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Sonderregelung ist, dass sich die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nach den normalen Regelungen überhaupt als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten begreifen lassen könnten; wo bspw. auch eine private Mitbenutzung des betreffenden Zimmers gegeben ist, scheitert der Abzug der Kosten einkommensteuerlich schon im Vorfeld daran, dass den Kosten auch ein nicht genau identifizierbar Anteil an Kosten der Lebensführung innewohnt und sie deshalb gar nicht erst als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Frage kommen (§ 12 EStG). Nur wo jede private Mitveranlassung der Kosten des Arbeitszimmers gemäß der (insoweit sehr strengen) Rechtsprechung ausgeschlossen ist, kommt es steuerlich also überhaupt auf die Sonderregelung in § 4 V Nr. 6b EStG an.
b) Die Sonderregelung ist grundsätzlich eng auszulegen, d.h. die dort nicht angesprochenen Fragen sind weiterhin nach den Grundregeln des EStG zu beurteilen. Dies hat z.B. zur Folge, dass die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers im Privathaus eines Selbständigen zwar nicht abziehbar sind, das Arbeitszimmer selbst aber Betriebsvermögen bleibt und somit bei einer Veräußerung der Immobilie der anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende Betrag des Veräußerungspreises unabhängig von der seit Anschaffung des Hauses verstrichenen Frist ein steuerpflichtiger Gewinn aus der Veräußerung betrieblichen Vermögens bleibt.
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung: Wo die Voraussetzungen für die Sonderregelung nicht erfüllt sind, aber die allgemeinen Voraussetzungen für einen Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erfüllt sind, bleiben die Kosten eines Arbeitszimmers abziehbar. Von daher erklärt sich, warum um die genaue Bedeutung der im Gesetz verwendeten Begriffe „Arbeitszimmer“, „häuslich“ und „Ausstattung“ zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt worden sind und hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung vorliegt. Demnach gilt in etwa Folgendes: a) „häuslich“: betroffen sind nur Räumlichkeiten in eigener oder angemieteter Wohnung, nicht außerhalb des eigenen Hauses.
b) Arbeitszimmer ist nicht jeglicher Raum im eigenen Haus, sondern vorrangig nur ein Raum, der vorrangig der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient,
c) Ausstattung sind Mobiliar u.Ä., nicht aber Gegenstände, die auch als Arbeitsmittel begriffen werden können (z.B. im Arbeitszimmer aufbewahrte Fachbücher).
d) Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist ein Arbeitszimmer nur dann, wenn hier der Schwerpunkt aller Aktivitäten liegt; es reicht also nicht aus für die Abziehbarkeit der Kosten wenn der Steuerpflichtige mehrere Tätigkeiten betreibt und das Arbeitszimmer für eine davon unverzichtbar ist.
e) Einzelfragen sind in vielen Fällen noch ungeklärt.
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