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Arbitrage
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Inhaltsverzeichnis
Bankwesen
1. Begriff: Börsengeschäfte, die Preis-, Kurs- oder Zinsunterschiede zwischen verschiedenen Märkten zum Gegenstand der Gewinnerzielung machen. Volkswirtschaftlich gesehen führen Arbitrage-Prozesse zu einem Ausgleich bestehender Preis-, Kurs- und Zinsdifferenzen zwischen den Teilmärkten und bewirken damit eine einheitliche Preis- und Zinsfeststellung. Mit der zunehmenden Ausbreitung des Computerhandels an der Börse sowie der Vernetzung der Börsenplätze werden die Möglichkeiten für Arbitragegeschäfte immer geringer.
2. Arten bisheriger Arbitragegeschäfte (nach den Wirtschaftsgütern zu unterscheiden): a) Effektenarbitrage (Wertpapierarbitrage): Im Börsenhandel werden unterschiedliche Kurse von demselben Wertpapier an verschiedenen Börsenplätzen (Kursdifferenzen) dadurch Gewinn bringend ausgenutzt, indem an einer Börse dieses Wertpapier billig gekauft und an einer anderen teurer verkauft wird (Differenzarbitrage), bzw. das Papier wird entweder am billigsten Börsenplatz gekauft und dann gehalten, oder ein bereits im Bestand befindliches Papier wird am teuersten Börsenplatz verkauft (Ausgleichsarbitrage).
b) Devisenarbitrage: Gewinnbringende Ausnutzung unterschiedlicher Wechselkurse einer Währung an verschiedenen Devisenplätzen, wobei zwischen Kassa- und Termingeschäften zu unterscheiden ist. Kauf von Devisen am Platz mit den billigsten Kassakursen und Verkauf der Devisen am Platz mit den teuersten Terminkursen wird als Devisen-Differenzarbitrage, Verkauf einer bestehenden Fremdwährungsforderung am teuersten Platz bzw. Erfüllung einer bestehenden Fremdwährungsverbindlichkeit am billigsten Platz wird als Devisen-Ausgleichsarbitrage bezeichnet.
c) Zinsarbitrage: Geschäfte am Geldmarkt, bei denen neben dem Ziel der Liquiditätsversorgung versucht wird, durch Ausnutzung von Zinsdifferenzen an verschiedenen Geldhandelsplätzen einen Zinsgewinn zu erzielen.
Schiedsgerichtsverfahren
Form des Schiedsgerichts oder Schiedsspruchs, auch Arbitration genannt. Inanspruchnahme im Außenhandel und zunehmend auch im Binnenhandel gemäß einer im Kaufvertrag bes. vereinbarten Arbitrage-Klausel.
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