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Arrest
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Zivilrecht:
Gerichtliche Anordnung im Arrestverfahren, die bei Glaubhaftmachung eines Arrestanspruchs (d.h. einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann) und eines Arrestgrundes (Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Zwangsvollstreckung) auf Antrag erlassen werden kann und bezweckt, die künftige Zwangsvollstreckung des Gläubigers zu sichern (§§ 916 ff. ZPO). Schlechte Vermögenslage des Schuldners ist allein kein Arrestgrund; erforderlich ist z.B., dass der Schuldner Gegenstände verschleudert oder verschleppt, häufiger Aufenthaltswechsel, der seine Auffindung erschwert, oder dass das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste.
Zu unterscheiden:
(1) Dinglicher Arrest (Zugriff auf das Vermögen des Schuldners);
(2) persönlicher Arrest (i.d.R. Verhaftung des Schuldners).
II. Steuerrecht:
Anordnung des Arrests möglich zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind, wenn zu besorgen ist, dass sonst die Erzwingung der Leistung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, also zur Sicherung der zukünftigen Zwangsvollstreckung. Als dinglicher Arrest (gegen das Vermögen des Vollstreckungsschuldners gerichtet) gemäß § 324 AO auf Anordnung der Finanzbehörde oder als persönlicher Sicherheitsarrest gemäß § 326 AO auf Antrag der Finanzbehörde und Anordnung des Amtsgerichts bei gefährdeter Vollstreckung möglich.
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