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Arresthypothek
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
bes. Form einer Sicherungshypothek, die im Grundbuch des Schuldners eingetragen wird. Hat der Gläubiger eine Geldforderung oder einen Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann, besteht die Möglichkeit einer Arresthypothek zur Sicherung einer zukünftigen Zwangsvollstreckung (insbes. bei drohender Vollstreckungsvereitelung). Mit einem Arrest wird in einem gerichtlichen Eilverfahren ein vorläufiger Rechtsschutz im Zivilprozess erreicht, solange bis der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügt (vgl. §§ 916-945 ZPO, hier insbes. § 932 ZPO).
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