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Aufenthaltserlaubnis

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    befristeter Aufenthaltstitel für Ausländer, § 4 I 2 Nr. 2 i.V.m. § 7 Aufenthaltsgesetz i.d.F. vom 25.2.2008 (BGBl. I 162).  Als Gründe für eine  Aufenthaltserlaubnis kommen in Betracht Aufenthalt wegen Ausbildung, Erwerbstätigkeit, völkerrechtlicher, humanitärer oder politischer Gründe, familiärer Gründe. Der Zweck ist ausschlaggebend für die Dauer der Erlaubnis.

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