Aufenthaltserlaubnis
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befristeter Aufenthaltstitel für Ausländer, § 4 I 2 Nr. 2 i.V. mit § 7 Aufenthaltsgesetz i.d.F. vom 25.2.2008 (BGBl. I 162) m.spät.Änd. Als Gründe für eine Aufenthaltserlaubnis kommen in Betracht Aufenthalt wegen Ausbildung, Erwerbstätigkeit, völkerrechtlicher, humanitärer oder politischer Gründe, familiärer Gründe. Der Zweck ist ausschlaggebend für die Dauer der Erlaubnis.
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