Zitierfähige Version
Aufwandsrückstellungen
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Bildung von Rückstellungen für einen künftigen Aufwendungsüberschuss. Gemäß § 249 I HGB besteht Passivierungspflicht für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, für Aufwendungen für unterlassene Instandhaltung, die in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres nachgeholt werden, für Aufwendungen für unterlassene Abraumbeseitigung, die innerhalb von zwölf Monaten nachgeholt werden, und für Aufwendungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Garantieverpflichtung).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon