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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nach § 20 BBiG bzw. § 21 HandwO vom Ausbildenden mit der Wahrnehmung der Ausbildungsfunktion ausdrücklich beauftragte Person, die dazu persönlich und fachlich geeignet sein muss. Die Ausbilder-Eignungsverordnung (v. 21.1.09 BGBl. I S. 88) schreibt vor, dass sich die betrieblichen Ausbilder arbeits- und berufspädagogische Kenntnisse anzueignen haben und diese in einer Prüfung nachweisen müssen. Durch die Beauftragung mit Bildungsaufgaben werden dem Ausbilder Teile des Weisungsrechts gegenüber dem Auszubildenden übertragen. Es gibt Möglichkeiten der Zuerkennung der Ausbildereignung auch ohne spezielle Eignungsprüfung:
    (1) Im Handwerk (§ 22 I HandwO) dürfen Hochschulabsolventen entsprechender Fachrichtungen mit Gesellenprüfung und Berufserfahrung ohne Meisterprüfung oder Ausbilderprüfung gemäß AEVO ausbilden.

    (2) Nach § 22 II HandwO ist die für die Berufsausbildung in einem Handwerk erforderliche fachliche Eignung auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde nach Anhören der Handwerkskammer Personen zuzuerkennen, die eine anerkannte Prüfung einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde bestanden haben, in der mind. die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung, und wenn sie in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben oder mind. vier Jahre praktisch tätig gewesen sind.

    (3) Nach § 22 III HandwO kann in Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, die nach Landesrecht zuständige Behörde Personen die fachliche Eignung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen.

    (4) Ferner sollte Meistern, die aufgrund ihrer Meisterprüfung bereits über eine pädagogische Eignung verfügen, generell die fachliche Eignung zur Ausbildung für ein verwandtes Handwerk oder für ein ausgeübtes zweites Handwerk, in dem sie über eine volle Ausübungsberechtigung verfügen, zuerkannt werden.

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