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Ausbildungsberater

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nach § 76 BBiG bzw. § 41a HandwO von den zuständigen Stellen (Kammern) zu bestellende Personen, denen die Aufgaben zukommen:
    (1) die an der Berufsausbildung Beteiligten zu beraten;
    (2) die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen;
    (3) bei der Zusammenarbeit der zuständigen Stelle mit betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen mitzuwirken. Ausbildungsberater sind i.d.R. hauptamtlich tätig und müssen die Eignung als Ausbilder besitzen.

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