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Ausfallbürgschaft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Schadlosbürgschaft; Sonderform der Bürgschaft. Der Bürge haftet nur, soweit der Gläubiger mit seiner Forderung ausfällt. Der Ausfallbürge braucht nicht erst die Einrede der Vorausklage zu erheben, vielmehr muss der Gläubiger nachweisen, dass er erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat.
Vgl. auch modifizierte Ausfallbürgschaft. Zur Förderung von Mittelstand und Existenzgründungen werden Ausfallbürgschaften seitens Bürgschaftsbanken übernommen.
Im Export gewährt der Bund unter bestimmten Voraussetzungen Ausfallbürgschaften (Exportkreditgarantien des Bundes).
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