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Ausfuhrabgaben

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Abgaben, insbesondere Zölle, die bei der Ausfuhr bestimmter Waren - zumeist Marktordnungswaren in Drittländer - aufgrund von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission erhoben werden. Ausfuhrabgaben sind für Fälle vorgesehen, in denen das Preisniveau auf dem Weltmarkt höher ist als in der EU und ein Abfließen von Waren, die für die Versorgung der Mitgliedsstaaten benötigt werden, verhindert werden soll.

    Vgl. auch Abschöpfung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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