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Ausfuhrerstattung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Im Marktordnungsrecht der EG (Marktordnung) werden dem Erzeuger für viele Agrarwaren Mindestpreise garantiert, zu denen staatliche Stellen (meist begrenzte) Mengen aufkaufen. Diese Preise liegen i.d.R. über den Weltmarktpreisen. Zudem werden in den Mitgliedsstaaten vielfach mehr Agrarwaren erzeugt, als in der Gemeinschaft selbst verbraucht werden können. Sofern der Erzeuger stattdessen seine Ware zum Weltmarktpreis exportiert, wird ihm die Differenz zwischen garantiertem Mindestpreis und Weltmarktpreis erstattet.

    2. Abwicklung der Ausfuhrerstattung: Der konkrete Warenkreis für die Ausfuhrerstattung ergibt sich aus der jeweiligen Marktorganisation, bzw. aus der Gemeinsamen Marktorganisation. Darin wird ein festgelegter EG-Binnenmarktpreis festgelegt, der höher ist als der Weltmarktpreis. Diesen Preis schützt die Marktorganisation durch die Erstattung der Differenz bei der Ausfuhr in Drittländer - die sog. Ausfuhrerstattung. Die Überwachung der Ausfuhr erfolgt durch die Zollverwaltung mit Hilfe von bes. EG-Dokumenten, den Ausfuhr-Lizenzen (AGREX). Erst nach dem Nachweis der tatsächlichen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wird die Ausfuhrerstattung von der EG ausgezahlt, in Deutschland durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

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