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Ausgleichsforderungen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. aus der Währungsreform 1948 stammende, im Schuldbuch eingetragene Forderungen von der Deutschen Bundesbank (bzw. Bank deutscher Länder und Landeszentralbanken), von Kreditinstituten, Post- und Bausparkassen sowie Versicherungen gegen die öffentliche Hand (Bund, Länder). Die Eröffnungsbilanzen der Institute hatten 1948 eine Lücke bei den Aktiva, da der Großteil ihrer Forderungen (diejenigen gegen das Deutsche Reich) im Unterschied zu ihren Verbindlichkeiten nicht auf DM umgerechnet wurden. Die Ausgleichsforderungen wurden u.a. aus Mitteln des Bundesbank-Gewinns seit 1956 innerhalb von 37 Jahren getilgt. Die je nach Fristigkeit mit 3 bis 4,5 Prozent pro Jahr festverzinsten Ausgleichsforderungen waren zum Nennbetrag zwischen Kredit- und Versicherungsinstituten handelbar; wurden Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen umgewandelt.

    2. Auch im Zuge der Einführung der DM in der ehemaligen DDR zum 1.7.1990 wurde das Instrument der Ausgleichsforderungen verwendet. Ergab sich bei sanierungsfähigen Unternehmen (nicht Kreditinstitute, Versicherungen und Außenhandelsbetriebe), die als bisheriges volkseigenes Vermögen unentgeltlich der Treuhandanstalt oder ihrer Tochterunternehmungen zur Privatisierung übertragen wurden, ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, so erhielten diese eine ab 1.7.1990 verzinsliche (Treuhandanstalt 5 Prozent pro Jahr) Ausgleichsforderung gegenüber ihren vorläufigen Eignern (§ 24 DMBilG).

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