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Ausgleichszuweisung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zuweisung zwischen öffentlichen Aufgabenträgern, durch die Abweichungen zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft verringert bzw. beseitigt werden sollen. Im Gegensatz zu Lenkungszuweisungen sind Ausgleichszuweisungen nicht mit (Empfangs-, Verwendungs-, Eigenbeteiligungs-)Auflagen verbunden. Ausgleichszuweisungen werden primär distributiv begründet (Angleichung der Finanzausstattung, des Leistungsangebots und damit der „Lebensverhältnisse”), aber auch allokativ (Ausgleich des Grenznutzens öffentlicher Ausgaben, erhöhte Mobilität innerhalb einer Föderation u.a.).

    Vgl. auch Bedarfszuweisung, Ergänzungszuweisung, Finanzzuweisung.

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