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ausländische Betriebsstätte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Ausland errichtete Betriebsstätte. Abgrenzung der ausländischen Betriebsstätte für Zwecke der Besteuerung nach den gleichen Merkmalen wie inländische Betriebsstätten. Die ausländische Betriebsstätte einer Personengesellschaft wird den Gesellschaftern (Mitunternehmern) anteilig als eigene zugerechnet. Dies gilt auch bei einer Personengesellschaft ausländischen Rechts, wenn die ausländische Personengesellschaft in ihrem im ausländischen Handelsrecht verankerten rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Funktion einer dt. Personengesellschaft entspricht. Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthalten i.d.R. eigenständige Definitionen für ausländische Betriebsstätte, die den Begriff gegenüber der Definition in § 12 AO einengen (in diesen Fällen gilt dann: Was der Begriff „Betriebsstätte“ im DBA bedeuten soll, richtet sich nach der Definition im DBA, was er in einem „nationalen“ dt. Steuertext bedeuten soll, dagegen nach der AO, sofern der Kontext nicht etwas anderes erfordert).

    Die ausländische Betriebsstätte hat im Außensteuerrecht eine zweifache Bedeutung:
    (1) als Steueranknüpfungspunkt für die beschränkte Steuerpflicht im Ausland. Es gilt, dass die Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten auch bei Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens regelmäßig im Ausland (also im Land der Betriebsstätte) versteuert werden müssen;
    (2) als Anknüpfungspunkt für dt. Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder für Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit Auslandsinvestitionen (meist Freistellungsmethode, sodass der dt. Eigentümer der ausländischen Betriebsstätte nur mit den ausländischen Steuern belastet ist, selbst wenn diese niedriger sind als die dt., dadurch wird eine Gleichstellung des deutschen Betriebsstätteninhabers mit seinen Mitbewerbern vor Ort erreicht; existiert keine ausländische Betriebsstätte, sondern werden Geschäftskontakte mit dem Ausland von deutschem Boden aus abgewickelt, ist eine solche günstige Behandlung dagegen nicht möglich).

    Ausländische Betriebsstättenverluste: vgl. Auslandsverluste.

     

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