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ausländische Investitionen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kapital- und Geldanlagen von Gebietsfremden (früher Devisenausländer) im Wirtschaftsgebiet.

    1. Ausländische Investitionen sind grundsätzlich genehmigungsfrei (§ 1 des Außenwirtschaftsgesetzes i.d.F. vom 26.6.2006 (BGBl I 1386) m.spät.Änd.).

    2. Sie können aus allgemeinen Gründen beschränkt werden:
    (1) Zur Erfüllung von Pflichten aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen (§ 5 AWG),
    (2) zur Abwehr schädigender Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten (§ 6 AWG),
    (3) zur Gewährleistung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Verhinderung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und einer erheblichen Störung der auswärtigen Interessen (§ 7 AWG).

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