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ausländische Investitionen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Kapital- und Geldanlagen von Gebietsfremden (früher Devisenausländer) im Wirtschaftsgebiet.
1. Ausländische Investitionen sind grundsätzlich genehmigungsfrei (§ 1 des Außenwirtschaftsgesetzes i.d.F. vom 26.6.2006 (BGBl. I 1386) m.spät.Änd.).
2. Sie können aus allg. Gründen beschränkt werden:
(1) Zur Erfüllung von Pflichten aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen (§ 5 AWG),
(2) zur Abwehr schädigender Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten (§ 6 AWG),
(3) zur Gewährleistung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Verhinderung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und einer erheblichen Störung der auswärtigen Interessen (§ 7 AWG).
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