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Auslegung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Bürgerliches Recht: Einerseits Erforschung des wirklichen, in einer Willenserklärung zum Ausdruck gekommenen Willens (§ 133 BGB), ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Andererseits sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Dieser Widerspruch zwischen Wille und Verkehrssitte löst sich durch die Unterscheidung nach empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen auf: Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung (z.B. Testament) ist nach dem inneren Willen des Erklärenden, eine empfangsbedürftige (z.B. Angebot und Annahme beim Abschluss eines Vertrags, Kündigung) nach dem objektivierten Horizont des Empfängers einer solchen Erklärung auszulegen.
Vgl. auch Auslegungsregeln.
2. Steuerrecht: Anwendung des Steuerrechts unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Gesetze und der Entwicklung der Verhältnisse (§§ 41, 42 AO).
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