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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Dem Kommissionär zu zahlende Vergütung für Empfang, Verwahrung und Auslieferung der Waren. Mangels bes. Abrede ist sie nur zahlbar, wenn eine solche ortsgebräuchlich ist, also ein entsprechender Handelsbrauch besteht, oder wenn die Ausführung des Geschäfts aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grund unterblieben ist (vgl. § 396 I HGB).

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