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Ausschussverwertung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Maßnahmen zur zweckentsprechenden Verwertung anfallenden Ausschusses:
    (1) Verkauf als Zweite Wahl;
    (2) Nachbearbeitung zur Herstellung des vollwertigen Zustandes;
    (3) Verwendung als Ausgangsmaterial für ein anderes Produkt;
    (4) Nachbearbeitung und Verwendung in einem anderen Erzeugnis;
    (5) Verschrottung und Verkauf als Schrott oder Altmaterial.

    Vgl. auch Recycling, Entsorgung, Ausschussverhütung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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