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Außengesellschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Außenwirkung. Nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. schon Urteil vom 29.1.2001 - BGHZ 146,341 ff.) besitzt die Außengesellschaft - wenngleich sie keine juristische Person ist - Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Das bedeutet, dass sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden kann und ihre Stellung als Vertragspartner durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird; in diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden.

    Gegensatz: Innengesellschaft.

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