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Ausstellungsrecht
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bes. dem Urheber eines urheberrechtschutzfähigen Werks vorbehaltene Art der Veröffentlichung (§ 6 UrhG) eines Werks der bildenden Kunst oder eines Lichtbildwerks und der Werknutzung durch öffentliche Schaustellung (§ 18 UrhG; Verwertungsrecht). Das Recht geht mit der Veräußerung des Werks auf den Erwerber über, sofern der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals nicht ausdrücklich ausschließt (§ 44 II UrhG).
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