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Bahnfrachtgeschäft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Beförderung von Gütern im Bahnverkehr. Durch den Frachtvertrag ist der Frachtführer dazu verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger auszuliefern. Der Absender wird verpflichtet, eine vereinbarte Fracht zu zahlen. Statt des bisherigen Formal-/Realvertrages, nach dem der Abschluss des Frachtvertrages mit der Annahme des Gutes und des zugehörigen Frachtbriefes durch die Bahn gegeben war, gilt nunmehr der Konsensualvertrag, nach dem Absender und Bahn übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Seit dem 1.7.1998 gilt die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) nicht mehr für den Güterverkehr. Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) gilt bei Frachtverkehr mit durchgehenden Frachtbriefen zwingend.

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