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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Geschäftsbesorgungsvertrag, der mit der Bank geschlossen wird, bes. geregelt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen. Danach müssen Aufträge jeder Art den Gegenstand des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen; Abänderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen müssen als solche gekennzeichnet sein. V.a. hat der Kunde bei Aufträgen zur Gutschrift auf einem Konto (z.B. Überweisungsauftrag) auf Richtigkeit des Namens des Zahlungsempfängers und der Bankleitzahl zu achten (§ 11 AGB).

    Haftung: Wenn aus Verzögerungen oder Fehlleitungen bei der Ausführung von Aufträgen oder von Mitteilungen hierüber ein Schaden entsteht, so haftet die Bank für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtung hinzuzieht. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 11 AGB Banken, § 20 AGB Sparkassen)) zu der Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, mit welchen Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

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