Zitierfähige Version
- Revision von Bankauskunft vom 19.02.2018 - 15:05
- Revision von Bankauskunft vom 15.02.2018 - 13:12
- Revision von Bankauskunft vom 08.02.2013 - 12:00
- Revision von Bankauskunft vom 12.01.2011 - 08:13
- Revision von Bankauskunft vom 30.09.2009 - 09:14
- Revision von Bankauskunft vom 17.09.2009 - 13:20
- Revision von Bankauskunft vom 01.06.2008 - 13:10
Bankauskunft
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
umfasst Informationen über die sog. allgemeinen Verhältnisse, bes. aber über die Seriosität und die Kreditwürdigkeit von Bankkunden, die Dritten auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Industrie- und Handelsbetriebe (sog. Nichtbanken) können Bankauskünfte i.Allg. nur unter Einschaltung ihrer Hausbanken einholen, die das berechtigte Interesse der Anfragenden zu prüfen haben und die Anfragen sodann an die Auskunftsbanken weiterleiten. Das seit langer Zeit im nationalen wie im internationalen Geschäftsleben praktizierte Bankauskunftsverfahren trägt den Rechtscharakter einer Verkehrssitte. Bankauskünfte über Privatpersonen, Angehörige freier Berufe u.Ä. erteilen die (deutschen) Banken nur noch ausnahmsweise und nur unter bestimmten engen Voraussetzungen. Die Haftung der auskunftserteilenden Banken für den Inhalt von Bankauskünften ist weitgehend ausgeschlossen.
Vgl. auch Bankenerlass, SCHUFA.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon