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Bankbuchhaltung

Definition: Was ist "Bankbuchhaltung"?

Finanz-oder Geschäftsbuchhaltung der Banken; oft auch als Buchführung bezeichnet, Teilgebiet des bankbetrieblichen Rechnungswesens, in dem alle anfallenden Geschäftsvorfälle chronologisch und lückenlos nach Inhalt und Wert erfasst und gespeichert werden.

 

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    Nach § 238 I HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle (Buchungen) erfolgt auf Konten, für Kreditinstitute gibt es institutsspezifische Kontenrahmen. Jeder Geschäftsvorfall wird doppelt gebucht, jeweils im Soll und im Haben (doppelte Buchführung). Die Buchungen bilden die Grundlage für die Erstellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung), außerdem für alle internen Rechnungen (Betriebsbuchhaltung). Besonderheiten bei der Bankbuchhaltung im Vergleich zu anderen Unternehmen ergeben sich insbesondere durch bankspezifische Geschäfte.

    1. Rechtsgrundlagen: die für alle Kaufleute geltenden Vorschriften §§ 238–263 HGB sowie §§ 140-148 AO, die Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB), die rechtsformspezifischen Vorschriften für Genossenschaften §§ 336–339 HGB, für Aktiengesellschaften §§ 58, 150–161 AktG sowie für GmbH §§ 41–42a GmbHG und kreditinstitutspezifische Normen in §§ 340–340o HGB, die RechKredV, die §§ 26, 28, 29, 30 KWG und die amtlichen Äußerungen der BaFin mit unterschiedlicher Rechtsverbindlichkeit.

    2. Bes. Anforderungen: a) Tagfertigkeit: Alle Geschäftsvorfälle sind am Tag des Anfalls in sämtlichen Grundbüchern und auf allen Personen- und Sachkonten zu buchen;
    b) Zuverlässigkeit und hohe Sicherheit: Beabsichtigte und unbeabsichtigte Fehlbuchungen müssen durch automatisch wirkende Kontrollen ausgeschaltet sein; außerdem müssen Mechanismen zum Schutz vor unbefugten Zugriffen installiert sein.

    Die Bankbuchhaltung wird mithilfe elektronischer Datenverarbeitungssysteme durchgeführt. Hierbei sind die vom Bundesfinanzministerium erlassenen Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff (GoBD) zu beachten.

    In der Praxis wird unter der Bankbuchhaltung häufig auch die aufbauorganisatorische Einheit (Aufbauorganisation) verstanden, die die Buchführungsaufgaben durchführt.

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