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Barabfindung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Aktienrechts (vgl. §§ 327a,b AktG). Abfindung für ausscheidende Aktionäre, z.B. bei Umwandlung, bei Eingliederung sowie bei Verschmelzung. Die Barabfindung muss angemessen sein. Für ihre Berechnung gelten die Hinweise zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses im Rahmen der Verschmelzung sinngemäß.
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