Barabfindung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Aktienrechts (vgl. §§ 327a,b AktG). Abfindung für ausscheidende (Minderheiten-)Aktionäre, z.B. bei Umwandlung, bei Eingliederung sowie bei Verschmelzung. Die Barabfindung muss angemessen sein. Für ihre Berechnung gelten die Hinweise zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses im Rahmen der Verschmelzung sinngemäß.
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