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Basler Übereinkommen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das von der Bundesrepublik Deutschland am 23.10.1989 unterzeichnete Basler Übereinkommen vom 22.3.1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl 1994 II 2703), zuletzt geändert durch Beschluss vom 29.10.2004 (BGBl 2005 II 1123), hat gegenwärtig 170 Staaten und die EU als Vertragsparteien. Als Ausführungsgesetz ist das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19.7.2007 (BGBl I 1462) verabschiedet worden. Die Vorschriften des AbfVerbrG knüpfen unmittelbar an die Regelungen des Basler Übereinkommens und der EG-Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006 an. Es werden

    wie auch beim Kreislaufwirtschafts/-Abfallgesetz

    die Abfallbegriffe der Verordnung übernommen .

    b) Der Grundsatz der Beseitigungsautarkie ist im Gesetz festgeschrieben (§ 2 AbfVerbrG). Danach hat die Abfallbeseitigung im Inland Vorrang vor der Beseitigung im Ausland und die innerhalb eines EU-Mitgliedsstaates Vorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat.

    c) Das Umweltbundesamt erhält neben der Aufgabe als Anlaufstelle auch die Funktion einer Anlaufstelle für grenzüberschreitende Abfallverbringung. Diese Stelle sammelt und verteilt auf Anfrage die ihr von den zuständigen Landesbehörden zugeleiteten Informationen, nimmt Anfragen mit Auslandsbezug entgegen und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter. Ferner sollen Bund und Länder über die Anlaufstelle Informationen über gescheiterte und illegale Verbringungen sowie über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren austauschen (§ 15 AbfVerbrG).

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