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Bauherrenauskunft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die für die Erteilung der Bauerlaubnis (Baugenehmigung) zuständige Behörde ist verpflichtet, der BG BAU (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft) nach Erteilung der Bauerlaubnis den Namen und die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der im baubehördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten Baukosten mitzuteilen. Bei nicht bauerlaubnispflichtigen Bauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die für die Entgegennahme der Bauanzeige oder der Bauunterlagen zuständige Behörde. Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dabei nicht verletzt (§ 195 III SGB VII).

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