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Bausparkassenbeiträge
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im Rahmen des Bausparens an die Bausparkasse geleistete Beiträge zur Erlangung eines Baudarlehens.
Steuerrechtliche Behandlung: 1. Bausparkassenbeiträge vor Erlangung eines Baudarlehens (Zuteilung): Behandelt der Steuerpflichtige den Bausparvertrag als gewillkürtes Betriebsvermögen oder soll mit seiner Hilfe ein Gebäude errichtet werden, das ausschließlich und unmittelbar eigenbetrieblichen Zwecken dienen soll, sind die Bausparkassenbeiträge Betriebsausgaben, soll ein Mietshaus errichtet werden, liegen Werbungskosten vor. Im typischen Fall (Eigenheimfinanzierung) liegen jedoch steuerlich nicht absetzbare Lebensführungskosten vor; eine frühere Förderung durch den Abzug als Sonderausgaben ist Ende 1995 entfallen.
2. Bausparkassenbeiträge nach Erlangung eines Baudarlehens (Nachzuteilung): Hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit aufzuteilen: Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind nur die in Bausparkassenbeiträgen enthaltenen Darlehenszinsen und Verwaltungskosten abzugsfähig, die Lebensversicherungsbeiträge gehören zu den Sonderausgaben. Nicht abzugsfähig sind die Tilgungsraten.
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