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Bedarfsgegenstände

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    rechtlicher Begriff im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.d.F. vom 26.4.2006 (BGBl. I 945); Bedarfsgegenstände sind u.a. Spielwaren, Scherzartikel, Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, Reinigungs- und Pflegemittel, Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung oder zur Insektenvertilgung in Räumen (§ 2 VI LFGB).

    Verboten ist v.a. die Herstellung von Bedarfsgegenständen, die zu gesundheitlichen Schäden führen können (§ 30 LFGB). Verstöße werden als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet. Näheres in der Bedarfsgegenstände VO i.d.F. vom 23.12.1997 (BGBl. I 5) m.spät.Änd.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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