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Begleitpapiere
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beim Frachtgeschäft die zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- und sonstigen Verwaltungsvorschriften vor Ablieferung des Guts an den Empfänger erforderlichen Papiere. Begleitpapiere sind im Frachtbrief zu bezeichnen. Soweit nicht den Frachtführer Verschulden trifft, haftet der Absender für alle aus dem Mangel der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit der Begleitpapiere entstehenden Folgen (§§ 426 f. HGB, § 65 EVO).
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