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Beitragsüberwachung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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in § 212 SGB VI und § 28p SGB IV geregeltes Verfahren, nach dem die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen die Einzahlung der Rentenversicherungsbeiträge überwachen. Die Überwachung der Arbeitgeber soll mind. alle vier Jahre stattfinden. Das Recht zur Prüfung bei den Arbeitgebern haben allein die Rentenversicherungsträger, die Beitragsüberwachung und der Beitragseinzug obliegen den Krankenkassen (§ 28h SGB IV).
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