Beitragsüberwachung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
in § 212 SGB VI und § 28p SGB IV geregeltes Verfahren, nach dem die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen die Einzahlung der Rentenversicherungsbeiträge überwachen. Die Überwachung der Arbeitgeber soll mind. alle vier Jahre stattfinden. Das Recht zur Prüfung bei den Arbeitgebern haben allein die Rentenversicherungsträger, die Beitragsüberwachung und der Beitragseinzug obliegen den Krankenkassen (§ 28h SGB IV).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anwartschaft Arbeitsentgelt Arbeitslose Arbeitsplatz Aussteuerung Bruttoarbeitsentgelt Entgelt Erwerbsminderung Invalidität Jugendhilfe Krankenversicherung Krankheit Sozialdaten Sozialleistungen Sozialversicherung Unfallversicherung Versicherungspflicht Versicherungsprinzip berufliche Fortbildung Äquivalenzprinzip
eingehend
Beitragsüberwachung
ausgehend
eingehend
Beitragsüberwachung
ausgehend