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Beitragszeiten
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früherem dt. Reichsrecht Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wirksam entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten. Beitragszeiten können Zeiten aus Pflichtbeiträgen oder aus freiwilligen Beiträgen sein. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach bes. Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 SGB VI), seit 1.1.2002 auch Zeiten, für die Entgeltpunkte neben Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege gutgeschrieben worden sind. Für Zeiten im Beitrittsgebiet ist § 248 Abs. 3 SGB VI anzuwenden.
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