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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen (Steuern und anderen aufgrund der Steuergesetze geschuldeten Geldleistungen, wie Zuschlägen, Kosten, Ordnungsstrafen, Gebühren, Beiträgen, Geldbußen etc.) im Verwaltungsweg.

    Gesetzliche Grundlagen: Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27.4.1953 (BGBl. I 157) m.spät.Änd. im Verwaltungswege vollstreckt, sofern nicht die Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung (Steuern), des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und der Justizbeitreibungsordnung eingreifen. Die Länder haben eigene Landesvollstreckungsgesetze. Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung ist ein Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert wird, die Fälligkeit der Leistung ist der Ablauf einer Schonfrist von (meist) einer Woche (§ 3 VerwVollstrG; § 254 AO).

    Vgl. auch Beitreibungskosten.

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