Direkt zum Inhalt

Beitreibungskosten

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kosten, die für die Beitreibung eines geschuldeten Betrags entstehen, z.B. Kosten für einen Mahnbescheid, Gerichtskosten, Kosten der Zwangsvollstreckung.

    Steuerliche Behandlung: B. sind steuerlich abzugsfähig, wenn sie mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen oder seinen Einkünften zusammenhängen (Prozesskosten). Der spätere, vom Schuldner erlangte Ersatz der bei der Eintreibung z.B. des Verkaufspreises entstandenen B. ist nicht umsatzsteuerbar, da nur Leistungsentgelte der Umsatzsteuer unterliegen. Auch die Kosten der Beitreibung abzugsfähiger Steuern (z.B. Gewerbe-, Umsatzsteuer) sind abzugsfähig.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com