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Belegprinzip

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Buchhaltung: Grundsatz, der lautet: „Keine Buchung ohne Beleg!”

    Gilt für EDV-Buchführung z.T. nur noch im Grundsatz. Zwar muss auch hier jeder Geschäftsvorfall einzeln nachgewiesen werden können, aber das Belegprinzip ist erfüllt, wenn „Listungen oder Dauerbelege in Verbindung mit Arbeitsprogrammen und Schlüsselverzeichnissen oder Sammelnachweise mit gesicherter Rückgriffsmöglichkeit auf die Belegablage eines Geschäftsfreundes [...] Belegfunktion annehmen” (vgl. FAMA 1/1975, S. 557). Maßstab für Ordnungsmäßigkeit ist § 238 I 2 HGB.

    2. Kostenrechnung: Das Belegprinzip wurde auch für die Kostenrechnung (der Industrie) aufgestellt: „Keine Kalkulation ohne Beleg!”

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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