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Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz am 12.5.2006 mit Geltung vom 1.8.2006 erlassene Rechtsverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. Oktober 2022 geändert worden ist.

    Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes (PfandBG).

    Vgl. auch Beleihungswertermittlung.

    § 1

    Anwendungsbereich

    § 2

    Gegenstand der Wertermittlung

    § 3

    Grundsatz der Beleihungswertermittlung

    § 4

    Verfahren zur Ermittlung des Beleihungswerts

    § 5

    Gutachten

    § 6

    Gutachter

    § 7

    Unabhängigkeit des Gutachters

    § 8

    Grundlagen der Ertragswertermittlung

    § 9

    Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlage

    § 10

    Rohertrag

    § 11

    Bewirtschaftungskosten

    § 12

    Kapitalisierung der Reinerträge

    § 13

    Ermittlung des Ertragswerts in besonderen Fällen

    § 14

    Grundlagen der Sachwertermittlung

    § 15

    Bodenwert

    § 16

    Wert der baulichen Anlage

    § 17

    Wertminderung wegen Alters

    § 18

    (weggefallen)

    § 19

    Ermittlung des Vergleichswerts

    § 20

    Bauland

    § 21

    Erbbaurechte und andere grundstücksgleiche Rechte

    § 22

    Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke

    § 23

    Maschinen und Betriebseinrichtungen

    § 24

    Wohnwirtschaftlich genutzte Objekte bei Vergabe von Kleindarlehen

    § 25

    Besonderheiten bei Beleihungen im Ausland

    § 26

    Überprüfung der Grundlagen der Beleihungswertermittlung

    § 27

    Bezugsquelle der DIN-Norm

    § 28

    Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

       

    Anlage 1

    Mindestsätze für die Einzelkostenansätze für die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten

    Anlage 2

    Maximalsätze für die Nutzungsdauer in Deutschland belegener baulicher Anlagen

    Anlage 3

    Bei den Mindestkapitalisierungszinssätzen für einzelne Nutzungsarten zu berücksichtigende Aufschläge

    Anlage 4

    Vervielfältigertabelle

     

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