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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Richtigstellung unrichtiger Buchungen, die weder ausradiert noch gestrichen, sondern storniert werden: Durch eine Gegenbuchung wird die unrichtige Buchung aufgehoben. War z.B. Kasse an Kreditoren 250 Euro gebucht, während die Buchung: Bank an Debitoren heißen müsste, so hebt man die Buchung auf durch: Kreditoren an Kasse 250 Euro und bucht nun richtig: Bank an Debitoren 250 Euro.

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