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Berufsschulpflicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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im Rahmen der durch Ländergesetz geregelten allgemeinen Schulpflicht i.d.R. für alle Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder bis zum Abschluss der beruflichen Erstausbildung, sofern sie keine weiterführenden allgemein bildenden oder beruflichen Vollzeitschulen besuchen. Die Berufschulpflicht ist grundsätzlich an öffentlichen Berufsschulen zu erfüllen, in deren Einzugsbereich sich der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort des Jugendlichen befindet. Ist kein Beschäftigungsverhältnis gegeben, so ist der Wohnort maßgebend.
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