Direkt zum Inhalt

Berufsverband

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Freie und unabhängige Interessenvertretung, deren Mitglieder Angehörige desselben Berufes oder nahe verwandter Berufe sind.

    Aufgaben: Interessenwahrnehmung auf gesellschaftlichem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiet.

    Organisation: Berufsverbände sind grundsätzlich fachlich bzw. branchenmäßig organisiert, so z.B. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften.

    Anders: Berufsständische Vereinigung.

    2. Steuerliche Behandlung: a) Körperschaftsteuer: Befreit gemäß § 5 I Nr. 5 KStG, sofern kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird und nur die ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstandes wahrgenommen werden (Abschn. 8 KStR). Die Steuerbefreiung ist insgesamt ausgeschlossen, wenn ein Berufsverband Mittel von mehr als 10 Prozent seiner Einnahmen für die unmittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet.

    b) Einkommen-/Körperschaftsteuer: Beiträge zu Berufsverbänden sind bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer der Mitglieder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, nicht dagegen Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus Anlass von gesellschaftlichen Veranstaltungen des Berufsverbandes; diese gelten als Lebenshaltungskosten.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com