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Bestimmtheitsgrundsatz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Rechtsstaatlicher Grundsatz, dass Gesetze ausreichend bestimmt sein müssen (Art. 20 III GG); seine Ausprägung findet der Bestimmtheitsgrundsatz insbesondere im Strafrecht in Form des Satzes „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne (bestimmtes) Gesetz), im Grundgesetz niedergelegt durch Art. 103 II.
2. Grundsatz des Grundbuches, der sich aus der Notwendigkeit ergibt, für Grundstücke klare Rechtsverhältnisse zu erhalten. Die Eintragungen müssen deshalb klar und eindeutig sein, z.B. muss bei einer Hypothek der genaue Geldbetrag eingetragen sein, für den das Grundstück haftet. Ferner unterliegen Verfügungen dem Bestimmtheitsgrundsatz, d.h., sie können sich nur auf einzelne Gegenstände beziehen.
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