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Betreuungsgeld
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1. Begriff: Sozialleistung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) i.d.F. vom 15.2.2013 (BGBl. I 254) m.spät.Änd. für Eltern von Kindern im Alter von 1 bis unter 3 Jahren. Die Einführung dieses Instruments der Familienpolitik (Sicherung der Familie und von Kindern) war in Politik und Öffentlichkeit lange Zeit umstritten. Nach Verabschiedung der erforderlichen Gesetzesänderung durch den Bundestag im November 2012 wird das Betreuungsgeld seit August 2013 für ab dem 1.8.2012 geborene Kinder gewährt.
2. Voraussetzungen: Anspruchsberechtigte müssen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, mit dem Kind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen oder erziehen. Entscheidend ist darüber hinaus, dass für das Kind keine öffentlich geförderte Kinderbetreuung, insbes. keine Betreuung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII in Anspruch genommen wird. Ausnahmen bestehen, sofern die Eltern krank, behindert oder verstorben sind.
Für bestimmte Personengruppen besteht Anspruch auf Elterngeld auch im Ausland (z.B. bei Entsendung, Abordnung, Versetzung oder Kommandierung; Entwicklungshelfern). Für den Anspruch eines Ausländers, der nicht der EU angehört, ist weitere Voraussetzung, dass er im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ist. Anspruch besteht vom ersten Tag des 15. Lebensmonats (bzw. im Anschluss an die Gewährung von Elterngeld) für maximal 22 Monate bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes.
3. Höhe: Die Höhe des Betreuungsgeldes beträgt 150 Euro je Kind im Monat. Bei Einführung der Leistung wurden bis einschließlich Juli 2014 zunächst nur 100 Euro je Kind im Monat gewährt. Alternativ zur Inanspruchnahme als Geldleistung können die Eltern auch eine Leistung zur ergänzenden, privaten Altersvorsorge oder zur Ersparnis für die Ausbildung des Kindes wählen. In diesen Fällen erhöht sich die Leistung um 15 Euro je Kind im Monat.
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