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    Inhaltsverzeichnis

    1. Zollrecht
    2. Zivilrecht

    Zollrecht

    Zentrale zollrechtliche Erlaubnis nach dem Unionszollkodex (UZK) und dem Unionszollrecht, ein besonderes Zollverfahren nutzen zu dürfen oder bestimmte vereinfachte Verfahren nutzen zu können. Die vorherige formgebnundene Antragstellung beim Hauptzollamt ist erforderlich.

    Bewilligungen sind erforderlich für
    1) Den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator, AEO) (Art. 38 I UZK),
    2) Besondere Verfahren (Art. 211 UZK), 3) vereinfachte Verfahren (Art. 163 II UZK).

    Zivilrecht

    Eintragungsbewilligung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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